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Das Teledienstgesetz (§6 TDG) schreibt für Homepages folgende Zusatzangaben vor:

1.) Name, Anschrift und eMail-Adresse: siehe Unten in den Kategorien Anbieter bzw. Inhaber sowie Sitz des Hofes und Kontakt

2.) Zuständiger Verband: Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe

3.) Gesetzliche Berufsbezeichnung: Nebenerwerbs-Landwirt

4.) Berufsordnung: ?

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Anbieter:

Hof in der Tucht

Sitz des Hofes

In der Tucht 20

D-32469 Petershagen-Friedewalde

Deutschland

Inhaber:

Mathias Enk

Vertretungsberechtigte:

Melanie Enk

Kontakt:

Telefon:

++49 (0) 57 04 / 14 57

Fax:

++49 (0) 57 04 / 14 67

eMail:

mathias@in-der-tucht.de

Hofseite:

http://www.in-der-tucht.de

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. Auf den Seiten des 'Hofes in der Tucht' sind Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Der ´Hof in der Tucht' erklärt ausdrücklich, dass es keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten hat. Deshalb distanziert sich der 'Hof in der Tucht' hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage und macht sich diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen hier sichtbare Banner, Buttons und Links führen. Bitte verstehen Sie die Links als Informationsangebot und nicht als besondere Empfehlung für Herausgeber oder Inhalt.

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Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Wir verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:

Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Sowie Par. 303b StGB Computersabotage:

Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen.

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Die 1. Version dieser Seite wurde am 06. Juni 2003 installiert.

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